Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 66

§ 66 – Prüfungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 statt. (3) Das Verfahren wird in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren für bestimmte Prüfungsfälle folgt den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung.
  • Der Vertreter des Bundesinteresses ist im Verfahren nicht beteiligt.
  • Ein Vorverfahren gibt es nur für einen speziellen Prüfungsfall.
  • Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde oder des Richters gestartet.
  • Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Anträgen, je nach Prüfungsfall.