Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 7

§ 7 – Universitätsprofessoren

Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.

Kurz erklärt

  • Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität kann Richter werden.
  • Das Gesetz gilt für Universitäten in einem bestimmten Geltungsbereich.
  • Die Befähigung zum Richteramt ist an die Professur gebunden.
  • Es handelt sich um eine Regelung für die juristische Ausbildung.
  • Professoren haben somit eine zusätzliche berufliche Möglichkeit.