Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 6

§ 6 – Anerkennung von Prüfungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf einem Bewerber nicht deswegen versagt werden, weil er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 in einem anderen Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegt hat. Die in einem Land im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den Vorbereitungsdienst verwendete Zeit ist in jedem deutschen Land anzurechnen. (2) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nach § 5 erworben hat, ist im Bund und in jedem deutschen Land zum Richteramt befähigt.

Kurz erklärt

  • Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann nicht verweigert werden, wenn die Prüfungen in einem anderen Bundesland abgelegt wurden.
  • Die Zeit, die im Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland verbracht wurde, wird in ganz Deutschland anerkannt.
  • Wer die Befähigung zum Richteramt in einem Bundesland erworben hat, kann in allen Bundesländern als Richter arbeiten.
  • Die Regelung gilt für alle Länder im Geltungsbereich des Gesetzes.
  • Es gibt keine Nachteile für Bewerber, die ihre Prüfungen außerhalb ihres aktuellen Bundeslandes abgelegt haben.