Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 7
§ 7 – Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
Kurz erklärt
- Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität kann Richter werden.
- Das Gesetz gilt für Universitäten in einem bestimmten Geltungsbereich.
- Die Befähigung zum Richteramt ist an die Professur gebunden.
- Es handelt sich um eine Regelung für die juristische Ausbildung.
- Professoren haben somit eine zusätzliche berufliche Möglichkeit.