Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 44
§ 44 – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter dürfen nur gesetzlich und unter bestimmten Bedingungen tätig werden.
- Bei der Wahl ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden.
- Eine Abberufung eines ehrenamtlichen Richters vor Ablauf seiner Amtszeit ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Eine Abberufung gegen den Willen des Richters kann nur durch ein Gericht entschieden werden.
- Die Regelungen gelten für alle ehrenamtlichen Richter in einem Gericht.