Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 44a

§ 44a – Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder normal normal wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. normal normal normal arabic (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

Kurz erklärt

  • Personen, die gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, können nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
  • Dies gilt auch für ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR und gleichgestellte Personen.
  • Die zuständige Stelle kann eine schriftliche Erklärung vom Vorgeschlagenen verlangen.
  • Diese Erklärung soll bestätigen, dass die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  • Ziel ist es, die Eignung für das Amt des ehrenamtlichen Richters sicherzustellen.