Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 42

§ 42 – Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Richter dürfen nur Nebentätigkeiten im Bereich der Rechtspflege ausüben.
  • Nebentätigkeiten in der Gerichtsverwaltung sind ebenfalls erlaubt.
  • Andere Nebentätigkeiten sind nicht gestattet.
  • Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Richter.
  • Es gibt keine Ausnahmen für andere Tätigkeiten außerhalb dieser Bereiche.