Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 79
§ 79 – Rechtszug
(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen. (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.
Kurz erklärt
- Das Verfahren vor den Dienstgerichten hat mindestens zwei Instanzen.
- Bei bestimmten Fällen (§ 78 Nr. 2, 3 und 4) können die Beteiligten Revision beim Dienstgericht des Bundes einlegen.
- Die Landesgesetzgebung kann für einen weiteren Fall (§ 78 Nr. 1) ebenfalls eine Revision beim Dienstgericht des Bundes erlauben.