Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 79

§ 79 – Rechtszug

(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen. (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren vor den Dienstgerichten hat mindestens zwei Instanzen.
  • Bei bestimmten Fällen (§ 78 Nr. 2, 3 und 4) können die Beteiligten Revision beim Dienstgericht des Bundes einlegen.
  • Die Landesgesetzgebung kann für einen weiteren Fall (§ 78 Nr. 1) ebenfalls eine Revision beim Dienstgericht des Bundes erlauben.