Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 15

§ 15 – Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken. (2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Der Richter bleibt in seinem bisherigen Amt und erhält dafür seine Besoldung und Versorgung.
  • Während des Richterverhältnisses ruhen die meisten Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.
  • Ausnahmen sind die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot, Geschenke anzunehmen.
  • Wenn das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, muss dieser die Dienstbezüge zahlen.
  • Der Richter kraft Auftrags behält also seine finanzielle Absicherung und bestimmte Pflichten.