Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 45a

§ 45a – Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit heißen "Schöffe".
  • Ehrenamtliche Richter in Handelssachen heißen "Handelsrichter".
  • Andere ehrenamtliche Richter tragen die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter".
  • Es gibt verschiedene Bezeichnungen je nach Gerichtszweig.
  • Die Bezeichnungen unterscheiden sich je nach Aufgabenbereich der Richter.