§ 54 – Bildung des Präsidialrats
(1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für die Truppendienstgerichte zuständig. Er besteht bei dem Bundesgerichtshof aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, normal normal den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, einem vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. normal normal normal arabic Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit. Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
Kurz erklärt
- An jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat eingerichtet.
- Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten, seinem ständigen Vertreter, gewählten Mitgliedern und weiteren Mitgliedern.
- Bei den Truppendienstgerichten gibt es spezielle Regelungen für die Mitgliederwahl.
- Der Präsidialrat des Bundespatentgerichts hat eine ähnliche Zusammensetzung wie die anderen Präsidialräte.
- Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.