Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 57
§ 57 – Stellungnahme des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben. (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.
Kurz erklärt
- Der Präsidialrat erstellt eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung des Bewerbers oder Richters.
- Diese Stellungnahme wird in die Personalakten aufgenommen.
- Der Präsidialrat hat einen Monat Zeit, um die Stellungnahme abzugeben.
- Ein Richter kann erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme vorliegt.
- Alternativ kann die Ernennung oder Wahl erfolgen, wenn die Frist von einem Monat abgelaufen ist.