Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 26
§ 26 – Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Richter unterliegen der Dienstaufsicht, solange ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
- Die Dienstaufsicht umfasst die Möglichkeit, Richter auf ordnungswidriges Verhalten hinzuweisen.
- Richter können ermahnt werden, ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und ohne Verzögerung zu erledigen.
- Wenn ein Richter glaubt, dass die Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, kann er ein Gericht anrufen.
- Das Gericht entscheidet über den Antrag des Richters gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.