Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 13

§ 13 – Verwendung eines Richters auf Probe

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Ein Richter auf Probe kann nur an bestimmten Orten eingesetzt werden.
  • Diese Orte sind Gerichte, Behörden der Gerichtsverwaltung oder Staatsanwaltschaften.
  • Der Richter muss nicht zustimmen, wenn er an diesen Orten eingesetzt wird.
  • Der Einsatz erfolgt ausschließlich innerhalb des Justizsystems.
  • Andere Einsatzorte sind nicht erlaubt.