Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 13
§ 13 – Verwendung eines Richters auf Probe
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.
Kurz erklärt
- Ein Richter auf Probe kann nur an bestimmten Orten eingesetzt werden.
- Diese Orte sind Gerichte, Behörden der Gerichtsverwaltung oder Staatsanwaltschaften.
- Der Richter muss nicht zustimmen, wenn er an diesen Orten eingesetzt wird.
- Der Einsatz erfolgt ausschließlich innerhalb des Justizsystems.
- Andere Einsatzorte sind nicht erlaubt.