Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 40

§ 40 – Schiedsrichter und Schlichter

(1) Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann. (2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Richter dürfen nur mit Genehmigung als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter tätig werden.
  • Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Parteien ihn gemeinsam beauftragen oder eine unbeteiligte Stelle ihn benennt.
  • Die Genehmigung wird verweigert, wenn der Richter bereits mit der Sache befasst ist oder befasst werden könnte.
  • Absatz 1 gilt auch für Nebentätigkeiten als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten.
  • Es gibt klare Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Nebentätigkeiten.