Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 69

§ 69 – Beschränkte Geltung dieses Gesetzes

Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des Gesetzes gelten für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
  • Diese gelten nur, wenn sie mit der besonderen Rechtsstellung der Richter vereinbar sind.
  • Die besondere Rechtsstellung ergibt sich aus dem Grundgesetz.
  • Auch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht spielt eine Rolle.
  • Es gibt also Einschränkungen für die Anwendung der Vorschriften auf diese Richter.