Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 31

§ 31 – Versetzung im Interesse der Rechtspflege

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, normal normal in den einstweiligen Ruhestand oder normal normal in den Ruhestand normal normal normal arabic versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Richter kann in ein anderes Richteramt versetzt werden.
  • Die Versetzung muss das gleiche Endgrundgehalt haben.
  • Ein Richter kann auch in den einstweiligen Ruhestand oder regulären Ruhestand versetzt werden.
  • Die Maßnahme ist notwendig, um die Rechtspflege nicht zu gefährden.
  • Es müssen Tatsachen außerhalb der richterlichen Tätigkeit vorliegen, die die Versetzung erfordern.