Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 71
§ 71 – Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gesetz regelt das Statusrecht der Richter im Landesdienst.
- Es verweist auf das Beamtenstatusgesetz für die Regelungen.
- Es gilt, solange keine speziellen Regelungen für Richter getroffen werden.
- Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes sind anwendbar.
- Eine besondere Regelung könnte in der Zukunft erfolgen.