Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 71

§ 71 – Geltung des Beamtenstatusgesetzes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt das Statusrecht der Richter im Landesdienst.
  • Es verweist auf das Beamtenstatusgesetz für die Regelungen.
  • Es gilt, solange keine speziellen Regelungen für Richter getroffen werden.
  • Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes sind anwendbar.
  • Eine besondere Regelung könnte in der Zukunft erfolgen.