Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 4

§ 4 – Unvereinbare Aufgaben

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen Aufgaben der Gerichtsverwaltung, normal normal andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, normal normal Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, normal normal Prüfungsangelegenheiten, normal normal den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Richter darf nicht gleichzeitig richterliche und gesetzgebende oder vollziehende Aufgaben übernehmen.
  • Er kann jedoch Aufgaben der Gerichtsverwaltung übernehmen.
  • Richter dürfen auch andere gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahrnehmen.
  • Tätigkeiten in Forschung und Lehre an Hochschulen oder öffentlichen Bildungseinrichtungen sind erlaubt.
  • Richter können auch Prüfungsangelegenheiten und den Vorsitz in bestimmten Einigungsstellen übernehmen.