Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 5

§ 5 – Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Kurz erklärt

  • Um Richter zu werden, muss man ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität abschließen.
  • Das Studium endet mit der ersten Prüfung, die aus einer Schwerpunktbereichsprüfung und einer Pflichtfachprüfung besteht.
  • Nach dem Studium folgt ein Vorbereitungsdienst.
  • Der Vorbereitungsdienst endet mit der zweiten Staatsprüfung.
  • Studium und Vorbereitungsdienst müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.