Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 28

§ 28 – Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt. (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

Kurz erklärt

  • Nur Richter auf Lebenszeit dürfen an Gerichten arbeiten, es sei denn, ein Bundesgesetz regelt etwas anderes.
  • Der Vorsitz eines Gerichts muss von einem Richter übernommen werden.
  • In einem Gericht mit mehreren Richtern muss der Vorsitz von einem Richter auf Lebenszeit geführt werden.