Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 70
§ 70 – Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist. (2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.
Kurz erklärt
- Die Rechte und Pflichten eines Richters an obersten Gerichtshöfen ruhen, wenn er im Bundesverfassungsgericht ist.
- Ein Richter kann auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
- Der Ruhestand tritt ein, wenn das Amt im Bundesverfassungsgericht endet.
- Die Regelung bezieht sich auf Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes.
- Der Zeitpunkt des Ruhestands wird gemäß einem bestimmten Gesetz (§ 98) festgelegt.