Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 19a
§ 19a – Amtsbezeichnungen
(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ..."). (2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ..."). (3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".
Kurz erklärt
- Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit haben Amtsbezeichnungen wie "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem Zusatz, der das Gericht angibt.
- Richter kraft Auftrags tragen die Bezeichnung "Richter" mit einem entsprechenden Gerichtszusatz.
- Richter auf Probe werden als "Richter" bezeichnet, während Staatsanwälte die Bezeichnung "Staatsanwalt" führen.
- Alle Bezeichnungen müssen einen Bezug zu dem jeweiligen Gericht oder der Institution haben.
- Die Amtsbezeichnungen sind klar geregelt und unterscheiden sich je nach Art des Richters oder Staatsanwalts.