Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 11
§ 11 – Ernennung auf Zeit
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
Kurz erklärt
- Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist möglich.
- Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Diese Voraussetzungen sind im Bundesgesetz festgelegt.
- Die Ernennung gilt nur für bestimmte Aufgaben.
- Diese Aufgaben sind ebenfalls im Bundesgesetz definiert.