Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 11

§ 11 – Ernennung auf Zeit

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

Kurz erklärt

  • Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist möglich.
  • Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Diese Voraussetzungen sind im Bundesgesetz festgelegt.
  • Die Ernennung gilt nur für bestimmte Aufgaben.
  • Diese Aufgaben sind ebenfalls im Bundesgesetz definiert.