Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 16
§ 16 – Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags. (2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Richter, der kraft Auftrags ernannt wurde, muss spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Lebenszeitrichter ernannt oder zur Wahl vorgeschlagen werden.
- Wenn der Richter die Ernennung zum Lebenszeitrichter ablehnt, endet sein Richterverhältnis.
- Die Regelungen für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.
- Die Ernennung zum Lebenszeitrichter ist ein wichtiger Schritt in der Karriere eines Richters.
- Der Richter hat eine Frist von zwei Jahren, um sich für die Ernennung zu entscheiden.