Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 109

§ 109 – Befähigung zum Richteramt

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

Kurz erklärt

  • Personen, die am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt sind, behalten ihre Befähigung.
  • Die Regelung betrifft die Befähigung zum Richteramt.
  • Es gibt keine Änderungen an der Befähigung für diese Personen.
  • Der Stichtag für die Regelung ist der 1. Juli 2003.
  • Die Befähigung bleibt unabhängig von späteren Entwicklungen bestehen.