Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 109
§ 109 – Befähigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
Kurz erklärt
- Personen, die am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt sind, behalten ihre Befähigung.
- Die Regelung betrifft die Befähigung zum Richteramt.
- Es gibt keine Änderungen an der Befähigung für diese Personen.
- Der Stichtag für die Regelung ist der 1. Juli 2003.
- Die Befähigung bleibt unabhängig von späteren Entwicklungen bestehen.