§ 112 – Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind. (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz bleibt unberührt.
- Juristische Prüfungen, die Deutsche vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, können anerkannt werden.
- Diese Anerkennung gilt, wenn die Prüfungen in der DDR gleichwertig waren.
- Die Prüfungen müssen durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften anerkannt sein.
- Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.