Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 58
§ 58 – Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. (3) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Richtervertretungen legen ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest.
- Die Kosten der Richtervertretungen werden von den Gerichtsbudgets getragen.
- Die Gerichtsverwaltung stellt notwendige Räume und Materialien bereit.
- Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
- Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten bestimmte Paragrafen des Bundespersonalvertretungsgesetzes.