Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 49
§ 49 – Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, normal normal Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- An den Bundesgerichten gibt es Richtervertretungen.
- Diese Richtervertretungen werden als Richterräte bezeichnet.
- Richterräte sind für allgemeine und soziale Angelegenheiten zuständig.
- Es gibt auch Präsidialräte.
- Präsidialräte sind an der Ernennung von Richtern beteiligt.