Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 48d

§ 48d – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

Kurz erklärt

  • Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen die Karrierechancen nicht negativ beeinflussen.
  • Richter in Teilzeit dürfen nicht schlechter behandelt werden als Richter in Vollzeit.
  • Eine unterschiedliche Behandlung ist nur erlaubt, wenn es zwingende sachliche Gründe gibt.
  • Die Regelung gilt für Richter.
  • Der Schutz der beruflichen Entwicklung steht im Vordergrund.