Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 48d
§ 48d – Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Kurz erklärt
- Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen die Karrierechancen nicht negativ beeinflussen.
- Richter in Teilzeit dürfen nicht schlechter behandelt werden als Richter in Vollzeit.
- Eine unterschiedliche Behandlung ist nur erlaubt, wenn es zwingende sachliche Gründe gibt.
- Die Regelung gilt für Richter.
- Der Schutz der beruflichen Entwicklung steht im Vordergrund.