Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 53

§ 53 – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung. (2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) bestimmte Zahl von Mitgliedern.

Kurz erklärt

  • Der Richterrat und die Personalvertretung arbeiten gemeinsam an bestimmten Angelegenheiten.
  • Der Richterrat schickt Mitglieder in die Personalvertretung für die gemeinsame Beschlussfassung.
  • Die Anzahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss proportional zur Anzahl der Richter stehen.
  • Diese Proportionalität gilt auch für die Mitglieder der Personalvertretung im Verhältnis zu den Beamten, Angestellten und Arbeitern.
  • Mindestens die im Bundespersonalvertretungsgesetz festgelegte Anzahl von Mitgliedern muss entsendet werden.