Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 2

§ 2 – Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten nur für Berufsrichter.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.
  • Die Regelungen sind spezifisch für die Richterberufe.
  • Andere Personen sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.
  • Die Bestimmungen sind klar auf Berufsrichter ausgerichtet.