Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 2
§ 2 – Geltung für Berufsrichter
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten nur für Berufsrichter.
- Es gibt Ausnahmen, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Die Regelungen sind spezifisch für die Richterberufe.
- Andere Personen sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.
- Die Bestimmungen sind klar auf Berufsrichter ausgerichtet.