Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 36
§ 36 – Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. (2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.
Kurz erklärt
- Richter können sich für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu Landesparlamenten aufstellen lassen.
- Bei Zustimmung zur Kandidatur haben sie Anspruch auf unbezahlten Urlaub in den letzten zwei Monaten vor der Wahl.
- Wenn ein Richter gewählt wird oder in die Regierung berufen wird, endet sein Richteramt automatisch.
- Das Ende des Richteramts erfolgt ohne gerichtliche Entscheidung.
- Die genauen Regelungen dazu sind in den entsprechenden Gesetzen festgelegt.