Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 41
§ 41 – Rechtsgutachten
(1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen. (2) Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Kurz erklärt
- Richter dürfen keine Rechtsgutachten erstellen oder gegen Bezahlung Rechtsauskünfte geben.
- Beamtete Professoren der Rechte oder politischen Wissenschaften, die Richter sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen Rechtsgutachten und -auskünfte erteilen.
- Für diese Erlaubnis ist die Genehmigung der obersten Dienstbehörde erforderlich.
- Die Genehmigung kann allgemein oder für Einzelfälle erteilt werden.
- Die richterliche Tätigkeit darf nicht über eine Nebentätigkeit hinausgehen und darf dienstliche Interessen nicht gefährden.