Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 42
§ 42 – Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Kurz erklärt
- Richter dürfen nur Nebentätigkeiten im Bereich der Rechtspflege ausüben.
- Nebentätigkeiten in der Gerichtsverwaltung sind ebenfalls erlaubt.
- Andere Nebentätigkeiten sind nicht gestattet.
- Die Regelung betrifft die Verpflichtung der Richter.
- Es gibt keine Ausnahmen für andere Tätigkeiten außerhalb dieser Bereiche.