Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 68

§ 68 – Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Dienstaufsichtsmaßnahme angefochten wird und von einem anderen Verfahren abhängt, muss das Dienstgericht die Verhandlung aussetzen.
  • Der Aussetzungsbeschluss muss begründet werden.
  • Ist das andere Verfahren noch nicht anhängig, setzt das Dienstgericht eine Frist zur Einleitung des Verfahrens.
  • Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen, wenn nichts passiert ist.
  • Wenn ein anderes Gericht von der Zulässigkeit der Dienstaufsichtsmaßnahme abhängt, muss auch hier die Verhandlung bis zur Klärung im Dienstgericht ausgesetzt werden.