Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 12

§ 12 – Ernennung auf Probe

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden. (2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

Kurz erklärt

  • Personen, die später Richter auf Lebenszeit oder Staatsanwalt werden sollen, können zunächst als Richter auf Probe ernannt werden.
  • Innerhalb von fünf Jahren nach der Ernennung muss der Richter auf Probe in eine lebenslange Position berufen werden.
  • Die Frist von fünf Jahren kann sich verlängern, wenn der Richter auf Probe unbezahlten Urlaub nimmt.
  • Die Ernennung zum Staatsanwalt erfolgt ebenfalls unter bestimmten Bedingungen.
  • Die Regelung betrifft die Übergangsphase von der Probezeit zur Lebenszeitstellung.