Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 78

§ 78 – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; normal normal über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; normal normal bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung, normal normal b) Rücknahme einer Ernennung, normal normal c) Entlassung, normal normal d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, normal normal e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit; normal normal normal arabic normal normal bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, normal normal b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, normal normal c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, normal normal d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, normal normal e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3, normal normal f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Dienstgericht entscheidet über Disziplinarangelegenheiten von Richtern, auch im Ruhestand.
  • Es behandelt die Nichtigkeit, Rücknahme und Entlassung von Ernennungen sowie die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
  • Das Gericht entscheidet auch über eingeschränkte Verwendung von Richtern mit begrenzter Dienstfähigkeit.
  • Es prüft Anfechtungen bezüglich Änderungen in der Gerichtsorganisation und Abordnungen von Richtern.
  • Zudem behandelt es Maßnahmen zur Dienstaufsicht und Regelungen zu Nebentätigkeiten oder Dienstverringerungen.