Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 73
§ 73 – Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben: Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter, normal normal gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Richterrat kümmert sich um allgemeine und soziale Belange der Richter.
- Er arbeitet gemeinsam mit der Personalvertretung an diesen Themen.
- Die Angelegenheiten betreffen sowohl Richter als auch Gerichtspersonal.
- Der Richterrat hat eine beratende Funktion in diesen Fragen.
- Die Zusammenarbeit zielt auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ab.