Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 74

§ 74 – Bildung des Präsidialrats

(1) Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden. (2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.

Kurz erklärt

  • Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat eingerichtet.
  • Mehrere Gerichtszweige können einen gemeinsamen Präsidialrat haben, wenn es ein Gesetz vorschreibt.
  • Der Präsidialrat wird von einem Präsidenten des Gerichts geleitet.
  • Der Rat besteht aus Richtern.
  • Mindestens die Hälfte der Richter im Präsidialrat wird von den Richtern gewählt.