Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 75
§ 75 – Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist an der Ernennung eines Richters für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts zu beteiligen. Er gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Richters. (2) Dem Präsidialrat können weitere Aufgaben übertragen werden.
Kurz erklärt
- Der Präsidialrat muss bei der Ernennung von Richtern für höher bezahlte Ämter mitwirken.
- Er erstellt eine schriftliche Stellungnahme zur Eignung des Richters.
- Die Stellungnahme umfasst persönliche und fachliche Aspekte.
- Der Präsidialrat kann zusätzliche Aufgaben erhalten.
- Diese Regelung betrifft nur Richter mit höherem Endgrundgehalt.