Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 80
§ 80 – Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Revision ist stets zuzulassen. (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gelten für die Revision im Versetzungs- und Prüfungsverfahren.
- Der Vertreter des Bundesinteresses ist nicht am Verfahren beteiligt.
- Eine Revision wird immer zugelassen.
- Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Urteil auf falscher Anwendung von Rechtsnormen beruht.
- Es muss nachgewiesen werden, dass eine Rechtsnorm nicht angewendet oder falsch angewendet wurde.