Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 5b

§ 5b – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt: einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, normal normal einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, normal normal einer Verwaltungsbehörde, normal normal einem Rechtsanwalt normal normal normal arabic sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (3) Die Ausbildung kann in angemessenem Umfang bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwälten stattfinden. Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann angerechnet werden. Das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 zum Teil bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 zum Teil bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit stattfinden kann. (4) Eine Pflichtstation dauert mindestens drei Monate, die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt neun Monate; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 4 bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden kann, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. (5) Während der Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. (6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder normal eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten. normal arabic Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. (7) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Kurz erklärt

  • Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst verschiedene Pflichtstationen, darunter Gerichte, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte.
  • Die Ausbildung kann teilweise auch im Ausland oder bei internationalen Institutionen stattfinden und kann an bestimmten Hochschulen angerechnet werden.
  • Pflichtstationen müssen mindestens drei Monate dauern, wobei die Station bei einem Rechtsanwalt neun Monate beträgt.
  • Es besteht die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren, insbesondere bei familiären Betreuungsaufgaben, was die Dauer auf zweieinhalb Jahre verlängert.
  • Das Landesrecht regelt weitere Einzelheiten zur Ausbildung und zu den Stationen.