Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 50

§ 50 – Zusammensetzung des Richterrats

(1) Der Richterrat besteht bei dem Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern, normal normal Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern. normal normal normal arabic (2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht. (3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

Kurz erklärt

  • Der Richterrat besteht aus gewählten Richtern, die je nach Gericht unterschiedlich viele Mitglieder haben.
  • Am Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht sind es fünf gewählte Richter.
  • An den anderen genannten Gerichten (Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht) sind es drei gewählte Richter.
  • Für die Truppendienstgerichte gibt es einen eigenen Richterrat mit drei gewählten Richtern.
  • Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter dürfen nicht im Richterrat sitzen.