Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 83

§ 83 – Verfahrensvorschriften

Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.

Kurz erklärt

  • Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren werden durch bestimmte Paragraphen geregelt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und §§ 65 bis 68.
  • Die Landesgesetzgebung hat die Möglichkeit, eigene Bestimmungen zu erlassen.
  • Diese Bestimmungen können sich auf die Gerichtskosten in Disziplinarsachen beziehen.
  • Dies betrifft Richter, die im Landesdienst tätig sind.