Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 83
§ 83 – Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
Kurz erklärt
- Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren werden durch bestimmte Paragraphen geregelt.
- Die Regelungen beziehen sich auf § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und §§ 65 bis 68.
- Die Landesgesetzgebung hat die Möglichkeit, eigene Bestimmungen zu erlassen.
- Diese Bestimmungen können sich auf die Gerichtskosten in Disziplinarsachen beziehen.
- Dies betrifft Richter, die im Landesdienst tätig sind.