§ 10 – Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten als Beamter des höheren Dienstes, normal normal im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat, normal normal als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, normal normal als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar, normal normal in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln. normal normal normal arabic Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
Kurz erklärt
- Richter auf Lebenszeit können ernannt werden, wenn sie mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig waren.
- Bestimmte Tätigkeiten im höheren Dienst oder als Rechtsanwalt können angerechnet werden.
- Diese Tätigkeiten müssen in Art und Bedeutung einem Amt des höheren Dienstes entsprechen.
- Auch andere Berufe können angerechnet werden, wenn sie relevante Kenntnisse für das Richteramt vermitteln.
- Für die Anrechnung von mehr als zwei Jahren sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich.