Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 9
§ 9 – Voraussetzungen für die Berufungen
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, normal normal die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, normal normal die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und normal normal über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes dürfen Richter werden.
- Bewerber müssen die Gewähr bieten, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützen.
- Sie müssen die erforderlichen Fähigkeiten für das Richteramt besitzen (§§ 5 bis 7).
- Soziale Kompetenz ist ebenfalls erforderlich.
- Es gibt klare Anforderungen für die Eignung als Richter.