Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 5c

§ 5c – Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden. (2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Kurz erklärt

  • Eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienst kann angerechnet werden.
  • Die Anrechnung kann bis zu 18 Monate dauern.
  • Maximal sechs Monate können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
  • Die genauen Regelungen dazu werden im Landesrecht festgelegt.
  • Der Antrag auf Anrechnung muss gestellt werden.