Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 64
§ 64 – Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.
Kurz erklärt
- Disziplinarverfügungen können nur einen Verweis aussprechen.
- Bei Richtern an obersten Bundesgerichten sind auch Geldbußen und Entfernungen aus dem Dienst möglich.
- Ein Verweis ist die einzige Maßnahme für andere Disziplinarverfügungen.
- Geldbußen und Entfernungen gelten nur für Richter an obersten Gerichten.
- Die Regelung betrifft die Disziplinarmaßnahmen für Richter.