§ 24 – Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, normal normal 1a. Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, normal normal Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, normal normal Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder normal normal Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, normal normal normal arabic so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Kurz erklärt
- Ein Richter kann verurteilt werden, wenn er eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für eine vorsätzliche Tat erhält.
- Bei Volksverhetzung kann bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zur Verurteilung führen.
- Auch bei schweren Vergehen wie Friedensverrat oder Hochverrat kann ein Richter verurteilt werden.
- Das Urteil kann zur Aberkennung der Fähigkeit führen, öffentliche Ämter zu bekleiden.
- Das Richterverhältnis endet automatisch mit der Rechtskraft des Urteils, ohne weitere gerichtliche Entscheidung.